Pflegeversicherung

Ab Januar 2017 gilt das Pflegestärkungsgesetz 2.

Pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches sind Personen , die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeit aufweisen und deshalb die Hilfe durch andere bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen. 

Der medizinische Dienst der Krankenkassen (MdK) beurteilt die Pflegebedürftigkleit und legt die Pflegegrade fest.

Bei der Einstufung wird der Grad der Selbständikeit in sechs Lebensbereichen bewertet.

 

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.)
  • Bewältigung von und selbständigere Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 

Darüber hinaus werden bei der Begutachtung die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bei außerhäuslichen Aktivitäten und Haushaltsführung festgestellt.

Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt nach einem Punktesystem, das bei der Begutachtung angewendet wird. Die Pflegegrade ergeben sich innerhalb der Punktewerte von 1 bis 100.