Unterstützende Leistungen der Pflegeversicherung
Umbaumaßnahmen
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnraums werden bis zu maximal 4. 000,-- je Maßnahme bezuschusst. Ein Beispiel wäre hier ein rollstuhlgerechter Wohnungsumbau.
Hilfsmittel zum Verbrauch
Für Verbrauchshilfsmittel, die zur Pflege erforderlich sind, werden von der Pflegekasse monatlich zusätzlich € 40 übernommen. Zu diesen Hilfsmitteln zählen z.B. Desinfektionsmittel, Krankenunterlagen, Einmalhandschuhe.
Technische Hilfsmittel zur Pflege
Technische Hilfsmittel werden von der Pflegeversicherung meist leihweise zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören z.B. Pflegebett, Badelift etc..
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege bei Krankheit, Urlaub oder zur Entlastung der pflegenden Person. Bei Verhinderung der pflegenden Person steht dem Pflegebedürftigen eine Ersatzpflegekraft zu. Diese Pflegekraft, die nicht näher verwandt sein darf, wird innerhalb eines Jahres für maximal vier Wochen mit € 1.612 von der Pflegekasse finanziert. Die Verhinderungspflege kann entweder eine andere Person als die Pflegeperson durchführen oder von einem Pflegedienst übernommen werden.
Zur Entlastung der pflegenden Person ist es auch möglich, die Verhinderungspflege stundenweise – z.B. einmal wöchentlich – in Anspruch zu nehmen. Ohne Kürzung des Pflegegeldes übernimmt die Pflegekasse dies bis zu einem Betrag von € 2.418.€ (Hälftig der Kurzzeitpflege mit eingeschlossen).
Kurzzeitpflege
Zusätzlich zur Verhinderungspflege können bis zu acht Wochen pro Jahr Leistungen im Rahmen der Kurzzeitpflege gewährt werden. Bis zu 1774 € kann diese Leistung für vorübergehende stationäre Versorgung genutzt werden.
Es besteht auch die Möglichkeit die Hälfte des Budgets (887 €) für zu Hause zu nutzen, ähnlich der Verhinderungspflege.
Tagespflege
Weiterhin werden auch für die Tagespflege, der sogenannten teilstationären Unterbringung, Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz bezahlt. Hierbei wird der Pflegebedürftige tagsüber in einer Pflegeeinrichtung versorgt. Die Tagespflege kann z.B. zur ein- bis zweitägigen Entlastung der Pflegeperson pro Woche dienen. Die Beträge, die die Pflegeversicherung bei der Tagespflege übernimmt, richten sich nach den Beträgen der Sachleistung je Pflegestufe.
Renten- und Unfallversicherung für Pflegepersonen
Für Pflegepersonen, die einen Angehörigen über 10 Stunden pro Woche, midestens 2 mal in der Woche pflegen und weniger als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, können Beiträge in die Rentenversicherung einbezahlt werden. Die Beträge richten sich nach dem Pflegegrad und nach dem erforderlichen Pflegeaufwand. Zusätzlich sind die Pflegepersonen unentgeltlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dies ist bei der zuständigen Pflegekasse zu beantragen.
Pflegekurse
Die Pflegekasse ermöglicht es Angehörigen von Pflegebedürftigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen, kostenlos Pflegekurse zu besuchen. Diese Schulungen vermitteln ein umfangreiches und anwendbares Wissen zum Thema Pflege.
Beratungen gem. § 37 SGB XI
Hierbei hat die Pflegekasse einen regelmäßigen Besuch des Pflegebedürftigen, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, verbindlich festgesetzt. Hierbei wird festgestellt, ob die Pflege sicher gestellt ist. Bei Pflegegrad 2 und 3 sind halbjährliche Termine vorgesehen, sowie bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährliche Besuche. Auch Sachleistungsbezieher können die Beratung freiwillig im oben genannten Umfang nutzen.
Pflegeschulungen gem. § 45 SGB XI
Für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende werden Leistungen für Schulungen, die zur Entlastung und Verbesserung der häuslichen Pflegesituation führen sollen, zur Verfügung gestellt. Es werden im gewohnten Umfeld des Patienten Kenntnisse vermittelt, die für die Pflegetätigkeit notwendig und hilfreich sind.
Entlastungsleistungen
Jeder Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 – 5), kann einen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Dies ist eine reine Sachleistung in Höhe von € 125,- monatlich. Diese Leistung kann auch für hauswirtschaftliche Versorgung verwendet werden.
Lassen Sie sich von uns ausführlich beraten - wir helfen Ihnen gerne!